AGB-Transportauftrag
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- Für die Durchführung des übernommenen Auftrages gelten grundsätzlich die ADSp jeweils neuester Fassung und in Ergänzung die AGB des Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Übernahme des Auftrages nur Personal im Sinne von §§ 7b, 7c GüKG einzusetzen. Insbesondere wird der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung einschließlich des MiLoG eingehalten werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf erstes Anfordern gegenüber Dritten von jedweder Haftung in diesem Zusammenhang frei und stellt sicher, dass dies auch durch eventuell von ihm beauftragte Subunternehmer auch befolgt wird.
- Der Auftragnehmer stellt stets die Einhaltung der Sozialvorschriften und des Arbeitszeitgesetzes sicher. Darüber hinaus werden die geltenden Regelungen zur Kabotage beachtet und eingehalten.
- Grundsätzlich gelten die sich aus Ziffer 23 ADSp ergebenden Haftungshöchstgrenzen, wobei hiervon abweichend eine Haftungshöchstgrenze von 40 SZR je Kilogramm Sendungsgewicht als ausdrücklich vereinbart gilt und der Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung hierüber eine Versicherungsbestätigung vorzulegen hat.
- Der Transportauftrag ist grundsätzlich im Selbsteintritt durchzuführen und darf nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden.
- Die vorgegebenen Zeiten für Be-/ und Entladung sind strikt einzuhalten und absolut bindend. Bei drohenden Verzögerungen ist unverzüglich der Auftraggeber zu verständigen. Sollten durch Verzögerung Zusatzkosten entstehen, ist der Auftragnehmer zum Ersatz verpflichtet und der Auftraggeber kann diese unmittelbar mit der Fracht verrechnen.
- In Notfällen ist die Speditionsleitung des Auftraggebers außerhalb der Geschäftszeiten unter 0171/4839728 zu kontaktieren.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ladung vor Übernahme ordnungsgemäß auf Vollzähligkeit und Ordnungsgemäßheit zu überprüfen und Probleme unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Des Weiteren ist die Ladung ordnungsgemäß zu laden, zu stauen und entsprechend den Ladungssicherungsvorschriften zu sichern. Im Falle von Beschädigungen oder Verlust nach Übernahme haftet der Auftragnehmer und der Auftraggeber ist berechtigt, den so entstandenen Schaden mit der Fracht zu verrechnen. Im Falle von Bußgeldern wegen Überladung, mangelhafter Ladungssicherung oder wegen Verstoßes gegen StVZO, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber frei.
- Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass geeignete und verkehrssichere Fahrzeuge mit ausreichend Sicherungsmitteln verwendet werden, sowie jedwede erforderliche Genehmigung zum Transport, soweit erforderlich, vorliegt.
- Der Auftragnehmer versichert, dass er nur ordnungsgemäß geschultes Personal mit gültiger Fahrerlaubnis einsetzt. Dies kontrolliert er in regelmäßigen Abständen.
- Der Transport darf nur unter Beachtung aller sicherheitsrelevanter Aspekte durchgeführt werden, d.h. der Auflieger ist stets verschlossen zu halten, es ist sicher zu stellen, dass Dritte sich nicht unbefugt zur Ware Zutritt verschaffen, das Fahrzeug unter Beobachtung steht und es nicht auf unbewachten Parkplätzen abgestellt wird.
- Die Beiladung ist generell ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich vor Auftragsdurchführung die Freigabe. Dies gilt vor allem bei Lebensmitteltransporten, um Beeinträchtigungen der Ware zu verhindern. Bei Bio-Produkten gilt DE-Öko-39.20 als ausdrücklich vereinbart.
- Hinsichtlich der Standzeiten gilt ein Zeitraum von bis zu 4 Stunden als standgeldfrei und danach wird je voller Stunde ein Betrag von 35 Euro gezahlt.
- Die Parteien vereinbaren für den Ausgleich der Frachtforderung ein Zahlungsziel von 45 Tagen, ab Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung nebst aller Ablieferbelege sowie Paletten Scheinen. Die Unterlagen sind vollständig binnen 10 Tagen ab Ablieferung per mail an invoice@brenner-logistik.de zu schicken. Im Falle verspäteter Übermittlung ist der Auftraggeber berechtigt einen Betrag von 25 Euro netto als pauschale Zusatzvergütung wegen Mehraufwand zu verlangen und von der Fracht in Abzug zu bringen. Es bleibt Auftragnehmer freigestellt, geringeren Betrag nachzuweisen.
- Ladehilfsmittel sind vom Auftragnehmer im ausreichenden Maße mitzuführen und am Übernahmeort oder Empfangsort zu tauschen. Dabei müssen Sie stets mittlerer Art und Güte entsprechen. Sollte mangels Ladehilfsmitteln nicht getauscht werden können, so ist ein entsprechender Beleg dem Auftraggeber vorzulegen (Paletten Schein). Der Auftraggeber ist berechtigt im Falle des fehlenden Tausches die ausstehenden Ladehilfsmittel in Rechnung zu stellen und mit der jeweiligen Fracht unmittelbar zu verrechnen. Es gilt als Verrechnungssatz je Europalette 20,- Euro und je Gitterbox 125,- Euro als vereinbart. Dem Auftragnehmer bleibt freigestellt, einen geringeren Betrag nachzuweisen. Der vereinbarte Frachtpreis beinhaltet je zu tauschendem Ladehilfsmittel eine Tauschgebühr i.H.v. 1 Euro.
- Die Geltendmachung von Pfandrechten wird ausdrücklich ausgeschlossen bzw. erklärt der Auftragnehmer mit Übernahme des Auftrages ausdrücklich Verzicht hierauf.
- Die Abtretung von Frachtansprüchen aus dem jeweiligen Auftrag ist ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig und generell ausgeschlossen.
- Mit dem vorliegenden Auftrag und dessen Durchführung werden Daten erhoben, wozu beide Vertragsparteien berechtigt sind. Die Daten sind DSGVO konform gegen Missbrauch zu sichern und entsprechend nach Auftragsdurchführung zu löschen innerhalb der Fristen zur gesetzlichen Aufbewahrung. Hierzu wird ausdrückliche Einwilligung erteilt. Beide Parteien versichern jeweils die nach DSGVO notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
- Im Falle von Rechtsstreitigkeiten gilt für beide Seiten als Gerichtsstand Bad Kreuznach als vereinbart.
- Jedwede Änderung oder Ergänzung der Transportbedingungen bedarf der Schriftform, es sei denn es geht um Fragen aus und im Zusammenhang mit der Disposition im Tagesgeschäft.
- Es gilt Kundenschutz als vereinbart, d.h. der Auftragnehmer darf für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Transportdurchführung nicht direkt oder indirekt mit Kunden des Auftraggebers in Kontakt treten und seine Transport-/ und Speditionsleistungen direkt anbieten. Im Falle des Verstoßes hiergegen gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung pauschale Vertragsstrafe von 5.000 Euro als vereinbart, wobei der Nachweis geringerer Schäden nachgelassen bleibt.
- Der Auftragnehmer sichert zu, jedwede Information aus und in Verbindung mit der Vertragsdurchführung streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Er trifft angemessene Maßnahmen zur Einhaltung dieser Bestimmung auch in Bezug auf seine Mitarbeiter. Insbesondere trifft der Auftragnehmer hinreichende Vorkehrungen, dass weder Informationen noch Bildmaterial mit Bezug zum Auftrag in sozialen Medien verbreitete werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt pauschal 5.000 Euro als Schadensersatz zu beanspruchen. Dem Auftragnehmer bleibt nachgelassen, geringeren Schaden nachzuweisen.